Les Routiers Suisses  
 Luzern Zug 

Neues Gesetz:

Betreuungsurlaub für schwer erkrankte oder verunfallte Kinder

Zur besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen ist letztes Jahr ein neues Gesetz in Kraft getreten. Der Rechtsdienst vo Les Routiers Suisses erläutert die neuen Bestimmungen.

Dieses Recht besteht in der Gewährung eines 14-wöchigen Urlaubs für berufstätige Eltern, deren Kinder durch Krankheit oder Unfall schwer gesundheitlich beeinträchtigt sind. Die Zulage beträgt 80% des vor Beginn des Rechtsanspruchs erzielten Durchschnittseinkommens, höchstens jedoch Fr. 196.-- pro Tag.


Durch EO abgegolten

Dieser Urlaub wird durch die Erwerbsausfallentschädigung (EO) abgegolten und kann zwischen beiden Elternteilen beliebig aufgeteilt werden. Die freien Tage können von beiden Elternteilen gleichzeitig genommen werden und es werden dann zwei Zulagen für denselben Tag gezahlt. Das Kind muss bei Eintritt der Krankheit oder des Unfalls unter 18 Jahre alt sein und der Gesundheitszustand muss von einem Arzt bescheinigt werden.

Ein Rückfall nachlängerer Beschwerdefreiheit wird als neuer Fall anerkannt und eröffnet das Recht auf eine erneute Beurlaubung.


En bloc oder einzeln

Dieser Urlaub kann ein bloc oder an einzelnen Tagen genommen werden. Die Entschädigung muss innerhalb einer Rahmenfrist vo 18 Monaten bezogen werden, die mit dem Tag der ersten Auszahlung zu laufen beginnt. Das Gesuch wird bei der zuständigen Ausgleichkasse gestellt, entweder vom Arbeitgeber oder direkt vom Selbständigen oder Taggeldbezüger einer anderen Versicherung.

Zuständig ist jeweils nur eine Kasse, bei Teilung ist die Kasse zuständig, die das erste Taggeld auszahlt. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn währen des Urlaubs weiter, wird die Zulage direkt an ihn ausbezahlt, andernfalls direkt an die betroffene Personen.


Schutz und Kündigung

Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, kann während der Dauer dsa Urlaubsanspruchs nicht gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz besteht für sechs Monate, gerechnet ab dem Bezug des ersten Urlaubstags. Ausserdem können die Ferien wegen dieser Abwesenheit nicht gekürzt werden.

(Sarah Amat)